Gastaufnahmevertrag

Gastaufnahmevertrag

Eine vom Gast vorgenommene und vom Vermieter akzeptierte Reservierung von Unterkünften begründet zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis, den Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag. Dieser kann, wie alle Verträge des bürgerlichen Rechts, nicht von einer Partei einseitig gelöst werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich (telefonisch) geschlossen wurde. Ebenso ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt eine Buchung rückgängig gemacht werden soll. Als Schutz vorhergesehener Risiken (Krankheit), die zur Annullierung führen können, empfehlen wir den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag :


  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  3. Der Gastwirt (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
  4. Der Gast ist verpflichtet bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
  5. a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach
        Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
    b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages
       den in Ziff. 4 errechneten Betrag zu zahlen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Betriebsort (Mehring/Trier).

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